Jugendstrafrecht
AnwendungsbereichRechtsgrundlagen
Warum Jugendstrafrecht?
Abgrenzung zum allgemeinen Strafrecht (Erwachsenenstrafrecht)
Für die Frage, ob Jugendstrafrecht anwendbar ist, kommt es darauf an,wie alt der Beschuldigte zur Zeit der Tat gewesen ist.
Es sind vier Altersstufen zu unterscheiden:
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Eine Person unter vierzehn Jahren strafrechtlich nicht verantwortlich (§ 19 StGB), Jugendstrafrecht ist also nicht anwendbar,allenfalls das Jugendamt kann Maßnahmen ergreifen.
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Im Alter zwischen vierzehn und achtzehn Jahren unterliegt der Beschuldigte dem Jugendstrafrecht. Es ist dann zu prüfen, ob und ggf. wie weit der Beschuldigte schon strafrechtlich verantwortlich ist (vgl.§ 3 JGG ). Unter Umständen kommen auch in diesem Falle nur Maßnahmen des Jugendamtes in Frage. Ist der Jugendliche strafrechtlich verantwortlich, dann ist die Anwendung von Jugendstrafrecht zwingend.
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Ist der Beschuldigte zur Zeit der Tat bereits achtzehn aber unter einundzwanzig Jahren alt, bezeichnet man ihn als Heranwachsenden.
Regelungen dazu finden sich in den §§ 105ff. JGG.
Heranwachsende gelten grundsätzlich als strafrechtlich verantwortlich. Einschränkungen können sich aus den allgemeinen Regeln (etwa den §§ 20, 21 StGB) ergeben.Die Zuständigkeiten bestimmen sich für Heranwachsende nach dem Jugendgerichtsgesetz. Ob auch für die Rechtsfolgen Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden.
Auch wenn allgemeines Strafrecht angewendet wird, bestehen für Heranwachsende im Vergleich zu Erwachsenen bestimmte Privilegierungen (vgl. § 106 JGG). Insbesondere kann von lebenslanger Freiheitsstrafe abgesehen werden. Sicherungsverwahrung darf nicht direkt angeordnet, sondern lediglich vorbehalten werden.
Gerade bei den Regelungen, die Heranwachsende betreffen, sind zahlreiche Reformvorschläge in der Diskussion. Politisches Ziel ist., die Sicherheit der Bevölkerung zu verbessern. Dies soll angeblich höhere Strafen und die Anwendung von allgemeinem Strafrecht als Regelfall erfordern.
mehr lesen über Heranwachsende -
Bei Beschuldigten, die zur Tatzeit einundzwanzig Jahre oder älter gewesen sind, ist Jugendstrafrecht grundsätzlich nicht (mehr) anwendbar. Jugenstrafrecht kann allerdings angewendet werden, wenn gleichzeitig frühere Taten abgeurteilt werden.
mehr lesen zu Taten in verschiedenen Reifestufen (§ 32 JGG)
Rechtsgrundlagen
Grundsätzlich gelten auch für Jugendliche die allgemeinen Gesetze, wie das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung. Allerdings gibt es wichtige Besonderheiten.
Diese Besonderheiten sind im Jugendgerichtsgesetz (JGG) sowie den zugehörigen Verwaltungsvorschriften geregelt. Einzelne Gesetze enthalten darüber hinaus spezielle Vorschriften für Jugendliche (etwa das Strafvollzugsgesetz oder die Untersuchungshaftvollzugsordnung).
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2006 und der Föderalismusreform haben alle Bundesländer inzwischen eigene Regelungen zum Jugendstrafvollzug erarbeitet.
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Warum Jugendstrafrecht?
Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht für junge Beschuldigte. Grund sind die Besonderheiten in der psychologischen Entwicklung. Außerdem erfordern jugendlicheSozialisationsprozesse spezielle Reaktionen auf Straftaten. Bis zu einem gewissen Grade sind Straftaten sogar Ausdruck der (im Prinzip notwendigen) Abgrenzung und Selbstfindung.
Auch wirken etwa die Werte und Normen des Freundes- und Bekanntenkreises ("peergroup") besonders stark auf Jugendliche und junge Erwachsene ein.
Entsprechend wird etwa Gruppendruck oft zu milderer Sanktionierung führen.
Im allgemeinen Strafrecht wirkt gemeinschaftliches Handeln dagegen in der Regel (z.T. erheblich) strafverschärfend
Zudem sind aufgrund des jugendlichen Charakters die Reaktionsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht flexibler. Insbesondere bestehen auch weitgehende Möglichkeiten, Verfahren ohne formelles Urteil zu beenden und stattdessen auf den Beschuldigten erzieherisch einzuwirken.
Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht
Das Erziehungsprinzip ist als das Leitprinzip des Jugendstrafrechts seit dem 01.01.2008 in § 2 Abs. 1 JGG gesetzlich festgeschrieben.
Die Bedeutung dieser ausdrücklichen Regelung ist im Einzelnen noch nicht absehbar. Vor allem ist damit eine klare Gewichtung der Strafzwecke geschaffen. (vgl. schon 2006 in diesem Sinne Strobel, Verhängung und Bemessung der Jugendstrafe). Allerdings war bereits vor der Neuregelung der Erziehungsgedanke als für das Jugendstrafrecht prägend anerkannt. Insofern ist die Gesetzesformulierung möglicherweise die "idealtypische Ausformulierung des allgemeinen Konsenses" (Goerdeler, ZJJ 2008. 137[140]).
Die zentralen Streitfragen und Kritikpunkte rund um den Inhalt des Erziehungsprinzips bestehen danach weiter. Immer noch wird der Erziehungsbegriff an sich im Jugendstrafrecht als konturlos und -jedenfalls sinngemäß- als Feigenblatt abgelehnt (Weyel, ZJJ 2008, 132[136])
Inhaltlich ist damit immer noch nicht geklärt, was Erziehung überhaupt ist, wann der Staat Erziehung übernehmen darf oder muss, ob und inwieweit stationäre Maßnahmen, insbesondere Jugendarrest (auch als "Warnschussarrest") und Jugendstrafe, der Erziehung dienen.
Jedenfalls in den praktisch interessanten Grenzfällen von Verhängung und Bemessung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld ist durch den gesetzlich geregelten Erziehungsvorrang noch nichts für die Abwägung gewonnen. Langjährige Jugendstrafen (mehr als fünf Jahre) gelten bereits jetzt als mit dem Erziehungsgedanken nicht mehr zu rechtfertigen, waren und sind aber selbstverständlich zulässig.
Lesen Sie hier mehr zum Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht...
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