Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht

Bedeutung des Erziehungsgedankens

Trotz vereinzelter Kritik (etwa Werner Hinz, "Erziehung, Generalprävention und Opferschutz Plädoyer für eine Neuorientierung im Jugendstrafrecht" in: JR 2001, 50-58)durchzieht der Erziehungsgedanke das gesamte Jugendstrafrecht.

Am 01.01.2008 ist der neue §2 Abs. 1 JGG in Kraft getreten. Darin wird der Erziehungsgedanke ausdrücklich als Leitprinzip des Jugendstrafrechts genannt. Am Erziehungsgedanken sind danach zum Einen die Rechtsfolgen auszurichten. Zum Anderen ist ist auch das Jugendstrafverfahren so zu gestalten, dass der Erziehungsgedanke möglichst umfassend zur Geltung kommen kann.

Allerdings ist während des Jungendstrafverfahrens noch vorrangig das elterliche Erziehungsrecht zu beachten. Auf das Jugendstrafrecht gestützte Eingriffe in das elterliche Erziehungsrecht setzen in der Regel ein rechtskräftiges Urteil voraus. Bis dahin sind Beschränkungen des elterlichen Erziehungsrechts nur insoweit zulässig, als sie erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Jugendstrafverfahrens zu gewährleisten.

Selbst wenn der Erziehungsgedanke als Leitprinzip des Jugendstrafrechts anerkennt ist, bleiben wesentlichen Streitfragen bestehen. §2 Abs. 1 JGG stellt den einzelnen jungen Beschuldigten in den Mittelpunkt von Jugendstrafverfahren und der Sanktionierung. Was das konkret bedeutet, ist nach wie vor unklar und möglicherweise auch gar nicht gesetzlich regelbar.

So sind die Erziehungsmaßregeln schon begrifflich auf Erziehung ausgerichtet.
Die Jugendstrafe wird ebenfalls weitgehend durch den Erziehungsgedanken gerechtfertigt, insbesondere bei (nur) schädlichen Neigungen. Sowohl die Verhängung als auch die Bemessung erfolgt jedenfalls unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens. Insbesondere bei der Bemessung ergeben sich dabei zahlreiche Streitfragen, wie das Verhältnis von Erziehung und (ggf. langjähriger) Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld oder der sogenannte "Erziehungszuschlag".

Die Rolle der Erziehung beeinflusst auch maßgeblich die Diskussionen um eine Reform des Jugendstrafrechts.
Je nach eigenem Verständnis von "Erziehung" , deren Notwendigkeit, deren Zwecken und Mitteln kommt man (jeweils folgerichtig) zu unter Umständen gegensätzlichen Auffassungen.
Schlagworte dazu sind z. B. die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende, die Diskussion um den Strafrahmen des Jugendstrafrechts und die Funktion und (ggf. fehlende) Berechtigung des Jugendarrests.

Auch das Jugendstrafverfahren  ist vom Erziehungsgedanken gepägt.
So sollen nach § 43 Abs. 1 JGG schon im Ermittlungsverfahren die persönlichen und charakterlichen Umstände des Beschuldigten besonders erforscht und berücksichtigt werden.
Weitere Beispiele sind die umfangreichen Diversionsmaßnahmen, die Rolle der Jugendgerichtshilfe,  spezielle Jugendstaatsanwälte (§ 37 JGG) sowie die Rechte der Erziehungsberechtigten.
Außerdem ist das Verhältnis des Beschuldigten zum mutmaßlich Verletzten zu nennen. Das Recht auf Nebenklage sowie auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Nebenklage inzwischen nach § 80 JGG Abs. 3 grundsätzlich zulässig) steht jeweils im Spannungsverhältnis zur Erziehung des Jugendlichen. Privatklage gegen Jugendliche ist danach z. B. ausgeschlossen.

Zum Konflikt zwischen Strafverteidigung und Erziehung und den Kosequenzen für die Rolle des Verteidigers ("Jugendverteidiger") siehe:

Matthias Zieger, Die Verteidigung in Jugendstrafsachen, 5. Aufl. 2008

Begriff der Erziehung

Der Begriff der Erziehung ist nicht eindeutig fassbar. Je nach Vorverständnis von der Rolle des Erwachsenen und des Jugendlichen, und je nach Erziehungsstil sind zahlreiche Definitionen möglich.

Im Sinne der herrschenden Pädagogik ist Erziehung "die personale Einwirkung eines Erziehenden auf einen zu Erziehenden zur Erreichung einer spezifischen Veränderung in der Person des zu Erziehenden"(vgl. Eisenberg, JGG, Einleitung Rn. 5a).

Ob und wie weit der Staat überhaupt erziehen darf, ist problematisch. Das Erziehungsrecht steht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern zu.

Prinzipiell können staatliche Eingriffe, insbesondere durch den Jugendstrafvollzug, zwar nach Art. 6 Abs. 3 GG gerechtfertigt sein. Unter anderem dies war ein Argument für ein eigenes Gesetz zum Jugendstrafvollzug.
Problematisch ist außerdem, ob der Staat moralische Werte vermitteln darf, oder ob das Erziehungsziel nur ein Leben ohne Straftaten ist.