Erziehungsmaßregeln im Jugendstrafrecht
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Weisungen (§ 10 JGG)
Weisungen sind "Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen." (§ 10 Abs. 1 Satz 3 JGG).
Die in § 10 Abs. 1 Satz 3 JGG aufgeführten Katalogweisungen sind nicht abschließend. Der Richter kann auch andere Weisungen anordnen. Alle Weisungen werden aus Anlass der Straftat verhängt und sollen Erziehungsdefizite des Jugendlichen ausgleichen helfen.
Beispiele sind gemeinnützige Arbeit, die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder das Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.Auch kann dem Jugendlichen zum Beispiel untersagt werden, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder mit bestimmten Leuten Kontakt zu haben.
Weisungen müssen im angemessenen Verhältnis zu der sie auslösenden Tat stehen. Sie dürfen keine unzumutbaren Anforderungen an den Jugendlichen stellen. Außerdem sind die Grundrechte des Jugendlichen und seiner Eltern zu beachten.
Durch richterlichen Beschluss können Weisungen aus erzieherischen Gründen auch nachträglich geändert werden oder wegfallen. Grundsätzlich sind Weisungen auf maximal zwei Jahre befristet und können auf bis zu drei Jahre verlängert werden.
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Erziehungsbeistandschaft
(§ 12 Nr. 1 JGG)Erziehungsbeistand soll einer Verwahrlosung aufgrund von Entwicklungsproblemen vorbeugen. Das Jugendamt setzt dabei nach richterlicher Anordnung einen fachlich geeigneten Erziehungsbeistand ein.
Diese Maßnahme muss geeignet erscheinen, der Gefährdung für die weitere Entwicklung des Jugendlichen zu begegnen. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen dürfen demgegenüber nicht ausreichen.
Der Erziehungsbeistand ist nicht weisungsgebunden. Andererseits stehen auch keine Zwangsmittel zur Verfügung, den Jugendlichen zu einem erwüschten Verhalten zu zwingen.
Die Erziehungsbeistandschaft endet grundsätzlich mit der Volljährigkeit. Nur auf Wunsch des Volljährigen kann die Maßnahme auch darüber hinaus fortgeführt werden.
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Heimerziehung (§ 12 Nr. 1 JGG)
Heimerziehung ist "Erziehungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht" (§ 34 SGB VIII). Auch hier dürfen weniger einschneidende -insbesondere ambulante- Maßnahmen nicht ausreichen. Die Abgrenzung zur Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen ist unklar, und im Wesentlichen negativ definiert.
So kommt Heimerziehung insbesondere nicht in Frage bei "verfestigten kriminellen Neigungen". Auch soll negativer Einflusss auf andere Heimbewohner vermieden werden. Schließlich ist bei nahezu Volljährigen Heimerziehung in der Kürze der Zeit unter Umständen nicht effektiv.