Heranwachsende im Jugendstrafrecht (§§ 105ff. JGG)

Anwendungsbereich
Entwicklungsrückstand
Jugendverfehlung
Konsequenzen
Rechtspraxis
Reformüberlegungen
  • Voraussetzungen zur Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

  • Auf Heranwachsende wird Jugendstrafrecht angewendet, wenn sie zur Zeit der Tat in sittlicher und geistiger Entwicklung einem Jugendlichen gleichstehen (§ 105 Nr. 1 JGG) oder sie eine Jugendverfehlung begangen haben (§ 105 Nr. 2 JGG).

    • Entwicklungsrückstand (§ 105 Nr. 1 JGG)

      • Beschuldigter steht zur Zeit der Tat

        Insbesondere bei längerer Zeitspanne zwischen Tatzeitpunkt und Hauptverhandlung ist die Beurteilung oft schwierig. Vor allem, da Entwicklungssprünge im Heranwachsendenalter nicht selten sind. Gegebenenfalls ist ein Gutachter erforderlich.

      • in sittlicher und geistiger Entwicklung

        Allgemein genügt für die Anwendung von Jugendstrafrecht entgegen dem Wortlaut eine Verzögerung in der sittlichen ODER der geistigen Entwicklung.

        Der Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts wird also gegenüber dem Wortlaut erweitert. Das folgt aus dem Zweck des Jugendstrafrechts, gerade auf besondere, jugendgemäße Entwicklung zu reagieren.

        Jugendpsychologen, Jugendpsychiater und Jugendrechtler haben in den "Marburger Richtlinien" einen Katalog mit Kriterien entwickelt, um die sittliche und geistige Entwicklung eines Heranwachsenden zu beurteilen.

        Deutsche Vereinigung für Jugendpsychiatrie in: MSchrKrim 38(1955), 58-62

        und darauf Bezug nehmend

        Esser/Fritz/Schmidt
        "Die Beurteilung der sittlichen Reife Heranwachsender im Sinne des § 105 JGG - Versuch einer Operationatlisierung" in: MSchrKrim 74(1991), 356-368

        Kriterien sind danach beispielsweise eine konkrete Lebensplanung, die Einstellung zur Arbeit, Bindungsfähigkeit, Verhältnis zu Altersgenossen sowie zu den Eltern.

      • einem Jugendlichen gleich

        Man orientiert sich nicht starr an der Altersstufe eines Jugendlichen. Statt desssen kommt es auf typischerweise jugendliche Einstellungen und Charakterzüge an, wie zum Beispiel Übermut, Abenteuerlust, Träumerei, Realitätsferne...

    ODER

    • Jugendverfehlung (§ 105 Nr. 2 JGG)

      Jugendverfehlungen sind Straftaten dann, wenn sie Ausdruck der typisch jugendlichen Lebenssituation sind, sie beispielsweise aus Imponiergehabe, Neugier, jugendlichem Leichtsinn oder Gruppendruck begangen worden sind.

      Das ist häufig (nicht immer) der Fall bei Diebstählen als "Mutprobe", Drogenkonsum, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder "Autorennen".

      Eine Jugendverfehlung ist grundsätzlich auch bei Gewalttaten Heranwachsender denkbar. Jugendliche Unreife kann sich insbesondere in einem "Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen" ausdrücken (BGH 5 StR 375/07 vom 25.09.2007).

      Wenngleich sich dies wie ein Freibrief zugunsten des Jugendstrafrechts liest, wird eine Verallgemeinerung nicht möglich sein. Der zitierte Fall betrifft eine erstmalige Gewalttat innerhalb häuslicher Gemeinschaft.

  • Konsequenzen

    • bei Anwendung von Jugendstrafrecht
    • Jugendstrafe bis zu zehn Jahren ist möglich
      (§ 105 Abs. 3 JGG).

      Erziehungsbeistandschaft und Heimerziehung düfen nicht angeordnet werden, da der Beschuldigte volljährig ist.

      Privatklagen und Nebenklagen gegen Heranwachsende sind zulässig (vgl. §§ 109, 112 JGG).

    • bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht
    • mögliche Strafmilderung nach § 106 JGG
      insbesondere lebenslange Freiheitsstrafe vermeidbar, stattdessen KANN das Gericht Freiheitsstrafe von 10-15 Jahren verhängen

      Strafbefehle gegen Heranwachsende sind zulässig.

  • Rechtspraxis

  • Insbesondere in der Schwer- und Schwerstkriminalität wird auf Heranwachsende in der Praxis ganz überwiegend Jugendstrafrecht angewendet.

    Zum Einen ist das praktische Bedürfnis des Beschuldigten nach einer Jugendstrafe bei Schwerstkriminalität besonders häufig, droht das Erwachsenenstrafrecht doch zeitige Strafen bis 15 Jahren an. Dies gilt vor allem, wenn eine lebenslange Freiheitsstrafe nach § 106 JGG vermieden werden soll.

    Zum Anderen findet ein Gutachter bei wegen schwerer und schwerster Straftaten angeklagten Heranwachsenden in der Regel Entwicklungsrückstände.

  • Reformdiskussionen

    • Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts einschränken oder ausweiten?
    • Gerade in den medienwirksamen Fälle der Schwerkriminalität kommen Heranwachsende in der öffentlichen Wahrnehmung mit Jugendstrafrecht häufig scheinbar unangemessen günstig davon.
      Deshalb gibt es Forderungen, Heranwachsende nach allgemeinem Strafrecht abzuurteilen.

      Auf der anderen Seite gibt es Stimmen, die Heranwachsende immer nach Jugendstrafrecht aburteilen wollen, oder aber besondere Regelungen für Jungtäter schaffen wollen. Eine vermittelnde Lösung sind Strafmilderungen im Erwachsenenstrafrecht für Jungtäter.

      Vertiefende Ausführungen zu beiden Positionen finden sich einerseits bei

      Dr. Roger Kusch, "Plädoyer für die Abschaffung des Jugendstrafrechts" in: NStZ 2006, 65ff.

      und andererseits bei

      Dr. Heribert Ostendorf
      "Gegen die Abschaffung des Jugendstrafrechts oder seiner Essentialia" in: NStZ 2006, 320 ff. .
      zum Volltext des Aufsatzes über die Website von Prof. Dr. Ostendorf

       

      lesen Sie hier meine Meinung zu Höchststrafe und Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts

      Die hier bisher zu findenden Ausführungen zur Sicherungsverwahrung werden zurzeit überarbeitet.