die Jugendstrafe
schädliche NeigungenSchwere der Schuld
Strafrahmen
Aussetzung zur Bewährung
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schädliche Neigungen
Einerseits kann Jugendstrafe nach § 17 JGG wegen schädlicher Neigungen verhägt werden. Schädliche Neigungen sind Defizite, die Störungen der Ordnung durch (weitere) Straftaten erwarten lassen. Diese Defizite können durch Mängel in der Charakterbildung, Erziehungsdefizite oder Umwelteinflüsse verursacht worden sein. (vgl. BGHSt 16, 261[262])
Die Defizite müssen "in der Tat hervorgetreten" sein. Die Tat muss demnach Ausdruck der Defizite sein. Dies soll insbesondere bei einmaligem Versagen sowie bei Gelegenheits- und Konfliktkriminalität nicht der Fall sein.
Schließlich muss die Verhängung von Jugendstrafe verhältnismäßig sein. Mildere Maßnahmen, insbesondere Zuchtmittel, dürfen demnach nicht genügen.
Unter Umständen ist der Umfang der schädlichen Neigungen nicht sicher feststellbar. Dann ist nicht sicher, ob Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen erforderlich ist.
In diesem Falle kann nach § 27 JGG die Entscheidung, ob Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen verhängt wird, zur Bewährung ausgesetzt werden. Praktisch wird die Entscheidung darüber also verschoben. Ein Schuldspruch wird allerdings ausgesprochen.
Es ist umstritten, ob neben einer Entscheidung nach § 27 Jugendarrest zuläßig ist.
Außerdem ist streitig, ob Zweifel über das Vorliegen schädlicher Neigungen (also nicht über deren Umfang) für eine Entscheidung nach § 27 ausreichen.Der aus der Zeit des Nationalsozialismus stammende Begriff der "schädlichen Neigungen" wird vielfach kritisiert. Zum Teil wird gefordert, das Konzept der schädlichen Neigung insgesamt abzuschaffen. Jugendstrafe sei nicht geeignet, erzieherisch zu wirken. Defiziten sei daher nicht durch das Jugendstrafrecht, sondern durch das Jugendhilferecht zu begegnen.
zu Reformdiskussion um den Begriff der schädlichen Neigungen vgl.
Walter/Wilms "Künftige Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe: Was kommt nach den schädlichen Neigungen?" in: NStZ 2007, 1 ff. -
Schwere der Schuld
Auch wegen Schwere der Schuld kann Jugendstrafe verhägt werden. Dabei wird in erster Linie die innere Einstellung des Beschuldigten zur Tat berücksichtigt. Die Tatfolgen sind lediglich Indizien.
Grund ist die in der Regel schwächer ausgeprägte Fähigkeit von Jugendlichen, Verantwortung zu übernehmen und eigenes Fehlverhalten einzusehen. Außerdem vertrauen rechtstreue Bürger auch dann in die Rechtsordnung, wenn (noch im Entwicklungsprozess befindliche) Jugendliche gemäß ihrer Entwicklung im Vergleich wenigerstreng bestraft werden.
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Strafrahmen
Vorab: Eine pauschale Antwort auf Fragen wie "Wieviel Strafe gibt es für Diebstahl (oder Körperverletzung oder Trunkenheitsfahrt)?" ist nicht möglich. Dies ist immer im Einzelfall zu entscheiden.
Sofern nach den Grundsätzen oben Jugendstrafe in Betracht kommt, gilt Folgendes:
Die Strafrahmen des Strafgesetzbuches gelten nicht. Grundsätzlich gilt für Jugendstrafe ein einheitlicher Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf (für Heranwachsende bis zu zehn) Jahren , unabhängig vom Delikt.Das allgemeine Strafrecht hat in doppelter Hinsicht Bedeutung.
Einerseits darf auch nach Jugendstrafrecht keine höhere Jugendstrafe verhängt werden als Freiheitsstrafe nach allgemeimeinem Strafrecht möglich wäre.
Höchststrafen nach allgemeinem Strafrecht von mehr als zehn Jahren ermöglichen andererseits auch gegen Jugendliche Jugendstrafe von bis zu zehn Jahren. -
Aussetzung zur Bewährung (§ 21 JGG)
Eine Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Jugendstrafe bis maximal zwei Jahre (einschließlich)
- Warnung durch Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- "rechtschaffender Lebenswandel" zu erwarten
- bei Verurteilung zu Jugendstrafe zwischen ein und zwei Jahren darf die Vollstreckung nicht aus erzieherischen Gründen notwendig sein.
Die Entscheidung, ob eine Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, kann bis zum Beginn der Vollstreckung getroffen werden (§ 57 JGG).