Taten in verschiedenen Reifestufen (§ 32 JGG)

Jugendstrafrecht kann unter Umständen auch auf bereits erwachsene Täter angewendet werden, etwa in folgender Konstellation:
Ein Jugendlicher oder Heranwachsender begeht Taten, die zunächst nicht entdeckt werden. Als Erwachsener begeht die selbe Person weitere Straftaten. Später werden (alle) diese Taten bekannt und gemeinsam verhandelt.

In diesem Falle ist nach § 32 JGG einheitlich Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht zugrunde zu legen.
Entscheidend ist dabei das Schwergewicht der Taten. Maßgebend ist dabei nicht der Schuldvorwurf. Auch auf die verusachten Tatfolgen sind nicht entscheidend. Abzustellen ist auf die Anlage, die zu den Taten geführt hat.

So kann ein Entwicklungsdefizit aus der Jugend auch später noch fortwirken und sich noch in Straftaten eines Erwachsenen niederschlagen. In diesem Falle kommt einheitlich Jungendstrafrecht in Frage. Einzelheiten wird regelmäßig ein Gutachter klären müssen.

Läßt sich ein solches Schwergewicht nicht eindeutig feststellen, spricht der Wortlaut des § 32 JGG für die Anwendung des allgemeinen Strafrechts.

Demgegenüber wird vertreten, dem Gesetzeszweck nach sei Jugendstrafrecht vorrangig (Eisenberg, JGG § 32 Rn. 17). Zum Einen sei es als Sonderstrafrecht spezieller, zum Anderen prinzipiell weniger schwerwiegend.

Insbesondere bei Mordvorwürfen bezichtigen sich erwachsene Beschuldigte gelegentlich weiterer Tötungen, die sie vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen haben wollen.
Dies eröffnet die Chance, einheitlich zu Jugendstrafe verurteilt zu werden, zumindest aber nach § 106 Abs. 1 JGG die lebenslange Freiheitsstrafe zu vermeiden.