Rezension zu Sonja Strobel „Verhängung und Bemessung der Jugendstrafe – eine Analyse unter besonderer Berücksichtigung der Strafzwecke“

Shaker-Verlag 2006, Diss. Universität Augsburg 2006

268 Seiten, ISBN 3-8322-5362-9


Untersuchungsgegenstand

Strobel verfolgt mit ihrer Arbeit den Anspruch, „die Verhängungs- und Bemessungsvoraussetzungen der Jugendstrafe nach §§ 17, 18 JGG darzulegen und zu erörtern. Exponierter Aspekt der Untersuchung ist [dabei] die Bedeutung der Strafzwecke bei der Jugendstrafe.“ (Seite 1, vgl. auch bereits den Titel der Arbeit). Ein Formulierungsvorschlag für reformierte §§ 17, 18 JGG (neu) schließt die Arbeit ab.

Dabei beschränkt sie sich ausdrücklich auf die Betrachtung von Jugendlichen und klammert die Heranwachsenden aus ihrer Untersuchung aus.


Nachdem Strobel zunächst einige grundlegende Begriffe definiert („Erziehung“, „Schuld“, „Spezial- und Generalprävention“) befasst sie sich im Hauptteil ihrer Arbeit mit den Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe und sodann mit den Kriterien, um deren Dauer zu bemessen. Entsprechend der gesetzlichen Systematik unterscheidet sie jeweils zwischen Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen („Erziehungsstrafe“) und Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld („Schuldstrafe“). Außerdem begründet sie, weshalb ihrer Meinung nach Erziehungs- und Schuldstrafe nebeneinander verhängt werden können und zum Teil verhängt werden müssen. Der Vorrang der Erziehung, den das Jugendgerichtsgesetz normiere, gebiete es, in einem solchen Falle allein auf die Grundsätze für Verhängung und Bemessung der Erziehungsstrafe zurückzugreifen.


Erziehung als Strafzweck

Strobel geht bei ihrer Argumentation - sowohl für die Verhängung wie auch die Bemessung von Jugendstrafe - von den Strafzwecken der Jugendstrafe aus. Diese seien für den Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes grundsätzlich selbstständig zu bestimmen, das heißt unabhängig von den Strafzwecken des allgemeinen Strafrechts. Herausragender Strafzweck des Jugendstrafrechts sei die Erziehung,


Ziel der Erziehung dürfe dabei lediglich ein straffreies Leben des Jugendlichen sein. Jede weitergehende Vermittlung von moralischen Werten durch den Staat degradiere den Jugendlichen zum Objekt staatlicher Erziehungswillkür. Dies widerspreche sowohl der Menschenwürde des Jugendlichen als auch dem Recht der Erziehungsberechtigten.


Im Mittelpunkt der Überlegungen steht bei Strobel der Jugendliche. Danach „entspricht der Erziehungsgedanke in seinem inhaltlichen Anspruch der positiven Spezialprävention“ (Seite 26). Entsprechend lehnt Strobel den von Jung vertretenen Strafzweck „Schutz der Allgemeinheit“, den zu erreichen Erziehung lediglich ein Mittel sei, ab. Der Zweck „Schutz der Allgemeinheit“ sei in die Dogmatik der Strafzwecke nicht einzuordnen. Vielmehr sei er -wie schon der Erziehungsbegriff- auslegungsbedürftig. Rechtssicherheit lässt sich laut Strobel nur erreichen, wenn Erziehung als eigenständiger Strafzweck anerkannt wird (Seite 27).


Dabei dürfte die Kritik eher dem von Jung vertretenden Strafzweck „Schutz der Allgemeinheit“ gelten als der Erziehung als Mittel. Strobel selbst bezeichnet es als Ziel der Erziehung, die Rückfallgefahr zu vermeiden bzw. zu reduzieren (S.24). Kehrt man diese Überlegung Strobels um, dann ist Erziehung ein Mittel, um Rückfälle zu vermeiden. Daraus wiederum wird deutlich, dass sich die Kritik Strobels gegen den von Jung vertretenden Strafzweck „Schutz der Allgemeinheit“ richtet (ausdrücklich S. 89), Erziehung aber sehr wohl Mittel – nämlich zur Vermeidung von Rückfällen - sein kann.


Erziehungsstrafe und Schuldprinzip

Neben der Erziehung sei das Schuldprinzip zu berücksichtigen. Jugendstrafe sei auch in der Form der Erziehungsstrafe echte Kriminalstrafe. Dies folge insbesondere aus dem Wortlaut der §§ 17, 18, 92 JGG (Letzterer in der Fassung bis 13.12.2007) und einer abschließenden Aufzählung der Maßregeln der Besserung und Sicherung in § 7 JGG. Auch werde die Dauer einer Erziehungsstrafe im Vorhinein festgelegt. Eine regelmäßige Überprüfung der Maßnahme, wie es für eine Maßregel typisch sei, fehle gerade. Auch werde im Vollzug nicht zwischen Erziehungs- und Schuldstrafe unterschieden, was eine einheitliche Rechtsnatur nahe lege (S. 60-63).


Ausgehend von der echten Kriminalstrafe sei es geboten, auch bei der Erziehungsstrafe über den Gesetzeswortlaut hinaus den Schuldausgleich als Strafzweck zu berücksichtigen.


Der Versuch, dies auch aus der Begründung des historischen Gesetzgebers abzuleiten, ist allerdings zumindest nicht zwingend. Die – von Strobel im Laufe der Arbeit mehrfach zitierte – Gesetzesbegründung führt zur Schuldstrafe aus, auf diese könne nicht verzichtet werden, „da sonst die Möglichkeit einer Bestrafung Jugendlicher, die zwar schuldhaft gehandelt haben, aber nicht erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig sind, ganz ausgeschlossen würde“ (nach Strobel, Seite 74 [mit Hervorhebung bei Strobel]), Der Satzteil „die zwar schuldhaft gehandelt haben“ spricht entgegen den Ausführungen Strobels nicht unbedingt im Umkehrschluss für eine Berücksichtigung des Schuldprinzips auch im Rahmen der Erziehungsstrafe. Unter Umständen wird einfach auf eine Voraussetzung der Schuldstrafe hingewiesen. Diese greift eben nur, wenn die Jugendlichen schuldhaft gehandelt haben.


Demgegenüber sind die ab Seite 74 genannten verfassungsrechtlichen Gründe überzeugend. Danach gebieten sowohl die in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Menschenwürde als auch das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, den Jugendlichen nicht zum Objekt „staatlicher Erziehungsideologie“ zu machen (vgl. schon oben zum Inhalt des Erziehungsbegriffs).

Überdies argumentiert Strobel überzeugend mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Dieser werde verletzt, wenn bei Jugendlichen anders als bei Erwachsenen die Schuld keinen Anknüpfungspunkt für die Strafe bilde. Die Erziehungsbedürftigkeit von Jugendlichen könne eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, da eine „Erziehung um den Preis einer schuldübersteigenden Strafe“ gerade gegen die Menschenwürde verstoße.


Dementsprechend sieht Strobel in der noch schuldangemessenen Strafe die obere Grenze des Strafrahmens. Einen sogenannten „Erziehungszuschlag“ lehnt sie ab (Seite 81). Dass dieser „Erziehungszuschlag“ in der Rechtsprechung immer wieder vorkommt, belegt sie mit einigen -allerdings zum Teil älteren- Urteilszitaten verschiedener Amtsgerichte (Seite 72).

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