Zuchtmittel
Zuchtmittel sollen die Tat sanktionieren. Allerdings sollen sie im Gegensatz zur Jugendstrafe nicht stigmatisieren. Praktisch ist der übergang zwischen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel allerdings fließend. Gemäß § 8 JGG sind außerdem Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel kombinierbar.
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Verwarnung (§ 14 JGG)
Die Verwarnung soll "dem Jugendlichen das Unrecht seiner Tat eindringlich vorhalten." In der Regel wird eine Verwarung allenfalls in Kombination mit anderen Maßnahmen angewandt.
Sollte tatsächlich bloß verbale Einwirkung ausreichen, so wird diese häufig im Vorverfahren als "Ermahnung" erfolgen, und das Verfahren anschließend eingestellt werden. -
Auflagen (§ 15 JGG)
Auflagen sind die praktisch häufigsten Zuchtmittel. Die Auflistung in § 15 JGG ist abschließend.
Besondere praktische Bedeutung hat die Arbeitsauflage. Arbeitsleistungen für die Allgemeinheit sollen dem Jugendlichen das Unrecht seiner Tat vor Augen halten. Verfassungsrechtlich hat das Bundesverfassungsgericht die Arbeitsauflage im Hinblick auf das Verbot von Zwangsarbeit nicht beanstandet.
Neben der Arbeitsauflage sind vor allem noch Schadenswiedergutmachung und Geldauflage bedeutsam.
Schadenswiedergutmachung kann etwa in einer Geldzahlung an den Verletzten oder einer Arbeitsleistung für diesen bestehen.Bei einer Geldauflage ist sicherzustellen, dass der Jugendliche diese selbst zahlen kann.
Geldauflagen übernehmen im Jugendstrafrecht oft die Funktion der Geldstrafe des allgemeinen Strafrechts. Auch durch die Tat erlangte wirtschaftliche Vorteile können dem Jugendlichen auf diese Weise entzogen werden, entsprechend dem Verfall im allgemeinen Strafrecht.Die Entschuldigung an den Verletzten hat als eigenständige Auflage nur untergeordnete Bedeutung und dürfte im Vorverfahren im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs häufig bereits erfolgt sein. Ohnehin setzt eine Entschuldigung das Einverständnis sowohl des Jugendlichen als auch des Verletzten voraus.
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Jugendarrest (§ 16 JGG)
Der Jugendarrest hat zwei Funktionen. Einerseits ist Jugendarrest als "Ungehorsamsarrest" ein Druckmittel, um Auflagen und Zuchtmittel durchzusetzen. Andererseits ist Jugendarrest eine eingenständige Sanktion.
Rechtsgrundlagen sind § 90 JGG sowie die Jugendarrestvollzugsordnung. Es sind drei Arten von Jugendarrest zu unterscheiden:Freizeitarrest (§ 16 Abs. 2 JGG)
Freizeitarrest ist Freiheitsentzug in einer Jugendarrestanstalt zwischen ein und zwei "Freizeiten". In der Regel ist eine "Freizeit" mit einem Wochenende gleichzusetzen. Der Freiheitsentzug soll einerseits den Jugendlichen abschrecken. Andererseits sollen jedoch Beruf, Ausbildung oder Schulbesuch möglichst nicht berührt werden.
Kurzarrest (§ 16 Abs. 3 JGG)
Ein Kurzarrest darf maximal vier Tage dauern, nicht notwendigerweise in der Freizeit.
Dauerarrest (§ 16 Abs. 4 JGG)
Dauerarrest ist Freiheitsentzug zwischen einer und vier Wochen. Insbesondere diese Form wird häufig als Abschreckung gebraucht. Der Jugendliche soll aus Angst vor einer zukünftig drohenden Jugendstrafe zu rechtstreuem Leben veranlasst werden.
Dieser Zweck ist nicht mehr erreichbar, wenn ein Jugendlicher bereits Freiheitsentzug (Jugendarrest oder Jugendstrafe) erlitten hat. Gleichwohl wird Jugendarrest durchaus auch mehrfach verhägt.
Dauerarrest wird oft auch dort verhägt, wo Jugendstrafe (von mindestens sechs Monaten Dauer) unverhältnismäßig erscheint.Zurzeit wird (wieder einmal) darüber diskutiert, den sogenannten "Warnschussarrest" einzuführen. Dabei soll Dauerarrest neben einer zur Bewährung ausgesetzten oder nach §27 JGG vorbehaltenen Jugendstrafe verhängt werden können. Mehr dazu in meinem Blog zum Jugendstrafrecht.